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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Bei Routineimpfungen darf der Arzt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Regel darauf vertrauen, dass die Einwilligung eines erschienenen Elternteils in die Verabreichung der Impfung ausreicht. Meist wird die Impfung in den ersten Lebensmonaten des Kindes bei den routinemäßigen Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen, bei denen üblicherweise nur ein Elternteil erscheint.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2000 – VI ZR 48/99 (Karlsruhe) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Das Gericht hat Zweifel und Unklarheiten aufgrund unterschiedlicher Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen im Laufe eines Arzthaftungsprozesses durch eine gezielte Befragung des Gutachters zu klären. Mangels ausreichender medizinischer Sachkunde darf es sich nicht mit einer eigenen Interpretation der Ausführungen über Widersprüche hinwegsetzen.
BGH, Urt. v. 27. März 2001 – VI ZR 18/00 (OLG Oldenburg) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. (Aktenzeichen: BGH NJW 98, 2735) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Der Patient, der den Arzt wegen unterlassener Aufklärung über das Querschnittsrisiko auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, muß substantiiert darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung aus seiner Sicht von einem echten Entscheidungskonflikt entstanden hätte, aus dem heraus die von ihm behauptete Ablehnung der Therapie verständlich wird. (Aktenzeichen: BGHZ 90, 103) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| In Arzthaftungsprozessen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger vom Tatrichter kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. (Aktenzeichen: VersR 85, 1187) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Aus Dokumentationsversäumnissen des Arztes kann eine Beweiserleichterung für den Patienten zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Behandlungsmaßnahme und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden unmittelbar nicht hergestellt werden. (Aktenzeichen: NJW 88, 2949) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Die Beweiserleichterung für den Patienten bei einem groben ärztlichen Behandlungsfehler erstreckt sich nur auf die Ursächlichkeit für den haftungsbegründenden Primärschaden, nicht auch auf den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden. (Aktenzeichen: NJW-rr 94, 1086) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Der Krankenhausträger hat dafür zu sorgen, dass über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Verletzt er diese Pflicht, dann ist davon auszugehen, dass er es zu verantworten hat, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. Gerät dadurch der Patient mit seiner Behauptung, dem Arzt sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, in Beweisnot, dann kann ihm eine Beweiserleichterung zu gute kommen. (Aktenzeichen: NJW 96, 779) |
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| Urteile: Zivilrecht | ||||||||
| Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde und zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Befundträger (hier: Verlust eines Original-EKG) läst im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis schließen, wenn ein solches hinreichend warscheinlich ist, regelmäßig jedoch nicht auf eine Ursächlichkeit der unterlassenen Befundauswertung für einen vom Patienten erlittenen Gesundheitsschaden. (Aktenzeichen: NJW 96, 1598) |
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| Zivilrecht | ||||||||
| Vorschaden Im vorliegenden Fall konnte vor dem Landgericht Mönchengladbach ein Vergleich zu Gunsten des Klägers in Höhe von 50.000,00 € Schmerzensgeld geschlossen werden, trotz Vorschädigung des Klägers. Der Kläger verlangte von dem Beklagten wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Durchführung der Diphtherie-, Tetanus-, Pertussis-Impfung im Jahre 1994 Schmerzensgeld. Der Arzt blieb für den Umstand beweisfällig, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt habe, trotz Vernehmung von vier Arzthelferinnen. Der Vergleich kam zustande, ohne das vorher im Gerichtsverfahren ein medizinisches Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Schädigung erstellt wurde. |
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| Vorschäden/Epilepsie Auch ein bereits vorgeschädigter Mensch hat Anspruch auf Versorgungsschutz. Tritt eine Verschlimmerung des Leides ein oder treten neue Krankheitsbilder hinzu, die durch eine Impfung verursacht wurden, so müssen diese Schäden als Impfschäden anerkannt werden. Besonders schwierig ist bei dieser Fallkonstellation der Nachweis der Kausalität zwischen Impfung und der Verschlimmerung bzw. dem Eintritt des neuen Leidens. Im vorliegenden Fall hatte das betroffene Kind (Geburtsjahr 1993) schwerste angeborene Vorschäden (Herz- und Hirnschäden). Ein halbes Jahr nach der Geburt erlitt es nach einer 4-fach Impfung (Polio, Diphterie, Tetanus und Keuchhusten) Fieberkrämpfe. 1996 trat bei ihr erstmals ein Krampfanfall auf. Dieser wurde durch das beklagte Land schließlich im Gerichtsverfahren als Impfschaden iSd § 60 Infektionsschutzgesetz anerkannt und Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen "cerebralen Anfallsleidens" (Epilepsie) in Höhe von 30% gewährt. In Kenntnis dieser Entscheidung wurde in dem ebenfalls anhängigen Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Lübeck ohne Erstellung eines neuerlichen Gutachtens ein Vergleich geschlossen. Im Januar 2002 erlitt die Betroffene erneut einen schweren Krampfanfall. Die Motorik der inzwischen 9jährigen verschlechterte sich und es kam bei ihr öfter zu Stürzen. Einmal zog sie sich dabei einen Oberschenkelbruch zu. Das zuständige Landesamt verweigerte dennoch eine Erhöhung der MdE. Weitere schwere Krampfanfälle erlitt die Betroffene im Januar 2003 im direkten Anschluss an eine Tetanus-Impfung, im Mai und im Juni 2003. Das beklagte Land erkannte daraufhin, wiederum erst im Klageverfahren, zunächst eine MdE von 40% und schließlich von 50% aufgrund eines Impfschadens an. Generell ist die MdE im Falle epileptischer Anfälle nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" zu bestimmen, die nach Art, Schwere und Häufigkeit unterscheiden:
In einem weiteren Fall wurde dieses Jahr nach einer DPT-Impfung eine Teillähmung der Unterschenkelmuskulatur, Harnstreßinkontinenz und Stuhlinkontinenz als Impfschaden vom Sozialgericht Aachen anerkannt. Bei dem Kläger lagen zuvor bereits cerebrale Veränderungen vor. Die Gegenseite ging in Berufung und nahm diese jedoch später zurück. |
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| Urteile: Impfrecht Arzt ist in der Beweispflicht - Patienten haben jetzt bessere Chancen auf Schadenersatz |
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Patienten die Durchsetzung
von Schadenersatzansprüchen bei ärztlichen Kunstfehlern erleichtert.
In dem gestern veröffentlichten Urteil stellte das Karlsruher Gericht klar,
dass die so genannte Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen grundsätzlich
patientenfreundlich gehandhabt werden muss. Danach muss unter bestimmten
Voraussetzungen nicht der klagende Patient, sondern der Mediziner komplizierte
Ursachenzusammenhänge bei Behandlungsfehlern beweisen.
Nach dem Urteil gilt: Wenn im Prozess zwar klar ist, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber offen bleibt, ob dies die Ursache für den Gesundheitsschaden des Patienten war, muss der Arzt Beweise zu seiner Entlastung vorlegen. Gelingt ihm das nicht, muss er zahlen. Die Beweislast trifft den Mediziner selbst dann, wenn einigermaßen unwahrscheinlich ist, dass sein Fehler tatsächlich die Beschwerden des Patienten verursacht hat. Es reiche bereits aus, dass der Kunstfehler "geeignet" sei, den Schaden zu verursachen. Damit gab der VI. Zivilsenat einer Frau Recht, die nach einem Motorradunfall ins Krankenhaus gebracht worden war. Dort wurden zwar mehrere Brüche diagnostiziert, aber - weil trotz auftretender Schmerzen das Becken nicht geröntgt wurde - eine Beckenringfraktur übersehen, die nicht ordentlich ausheilte. Nach einem Sachverständigengutachten hätte sich zwar bei korrekter Diagnose mit 90-prozentiger Wahrscheinlichkeit am Heilverlauf nichts geändert. Dennoch liegt laut BGH die Beweislast beim Arzt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es nahezu ausgeschlossen sei, dass der Kunstfehler Ursache des Gesundheitsschadens sei. Der BGH verwies den Fall zur abschließenden Klärung an das Oberlandesgericht Braunschweig zurück. |
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| Urteile: Sozialrecht | ||||||||
| Eine Umkehr der Beweislast gibt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Bereich der Feststellung von Impfschäden nach dem Bundesseuchengesetz bzw. nach dem jetzt gültigen Infektionsschutzgesetz nicht.
BSG 19. März 1986 SozR 3850 § 51 BSeuchG Nr.9 |
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| Urteile: Sozialrecht |
| Einsicht in Klinikakten nur ein Vorrecht des Medizinischen Dienstes Bundessozialgericht zeigt Krankenkassen Grenzen auf. Die gesetzlichen Krankenkassen haben nicht selbst das Recht, Krankenakten der Krankenhäuser einzusehen. Dieses Recht steht ausschließlich dem Medizinischen Dienst zu. Urteil des BSG, Az: B 3 KR 64/01 R |
| Urteile: Sozialrecht |
| Eltern behinderter Kinder mit längerem Krankengeldanspruch Eltern, die zur Pflege ihres erkrankten Kindes dem Arbeitsplatz fern bleiben müssen, haben einen Anspruch auf Krankengeld – vorausgesetzt, das Kind ist nicht älter als 12 Jahre. Seit dem 1. Juli ist für Eltern von behinderten Kindern diese Altersbeschränkung weggefallen. Sie können trotz Berufstätigkeit die Betreuung ihres behinderten Kindes im Krankheitsfall gewährleisten, egal ob es 10,12 oder 25 Jahre alt ist. In jedem Fall entscheidend: Eltern und Kinder müssen gesetzlich krankenversichert sein. Der Krankengeldanspruch besteht im Kalenderjahr pro Elternteil für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage, bei alleinerziehenden Versicherten längstens für 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern ist die Zeit auf insgesamt 25 Arbeitstage beziehungsweise 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden begrenzt. |
| Urteile: Sozialrecht |
| Pflege eines Angehörigen kann ein Beschäftigungsverhältnis sein Landessozialgericht Rheinland-Pfalz legt Kriterien fest Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch bei der Pflege eines Familienangehörigen bestehen. Nach Auffassung der Richter gilt dies vor allem dann, wenn andernfalls fremde Hilfskräfte für die Pflege hätten eingestellt werden müssen. In diesem Fall könne man nicht davon ausgehen, dass der Pflegende etwa als Selbständiger tätig geworden sei. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitslosen statt. Der Kläger, ein ehemaliger Koch, schloss mit seiner kranken Stiefmutter einen Pflegevertrag. Er arbeitete täglich fünf Stunden für die Frau, kümmerte sich um deren Haushalt, kaufte für sie ein und brachte sie zum Arzt. Dafür erhielt er monatlich 2.000,00 DM, durfte in der Wohnung seiner Stiefmutter kostenlos wohnen und gelegentlich ihr Auto benutzen. Als er später arbeitslos wurde, weigerte sich das Arbeitsamt, ihm Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Begründung der Behörde: Die so genannten Anwartschaftszeiten seien nicht erfüllt, denn der Kläger habe bei seiner Stiefmutter nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Anders als das Sozialgericht Speyer, dass die Klage abgewiesen hatte, folgte das LSG dieser Auffassung nicht. Zwar seien Angehörige verpflichtet, einander beizustehen. Die Grenzen des Zumutbaren seien jedoch dann überschritten, wenn ein naher Verwandter über Jahre hinaus in einem solchen Umfang gepflegt werde, dass daneben keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden könne. (AZ.: L 1 AL 6/00, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz) |
| Urteile: Polio-Salk-Impfung |
| Der Kläger wurde erstmals im Oktober 1958 gegen Poliomyelitis mit einer Injektionsimpfung nach Salk geimpft. Im November erfolgte eine weitere Impfung gegen Poliomyelitis. Ca. zwei Wochen später hatte der Kläger erhöhte Temperatur und Halsschmerzen. Nach einem Sturz auf die linke Schulter, trat eine schlaffe Lähmung auf. Die Hauptdiagnose war Poliomyelitis (spinale Form), Paresen linker Arm und Neuropathie. 1993 wurde bei der neurologischen Untersuchung eine komplette schlaffe Parese des linken Armes und der linken Schulter sowie eine mäßige dorsalumbale Seitenabweichung der HWS und oberen BWS sowie eine Scapula alata links festgestellt. Mit Urteil von März 1999 wurde die Erkrankung als Impfschaden anerkannt und Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1991 auf Grundlage des GdB in Höhe von 80 v. H. gewährt. |
| Urteile: Polio-Schluck-Impfung |
| In einem weiteren Fall wurde der Kläger 1968 im Alter von 3 Jahren erstmals mit dem Lebendimpfstoff gegen Poliomyelitis geimpft. Die zweite Impfung erfolgte einige Wochen später. Etwa 40 Tage nach der zweiten Impfung trat abends hohes Fieber bis zu 41° C auf; zudem setzte Durchfall und Erbrechen ein. Das Kind verlor das Bewusstsein. Zwei Stunden nach dem Fieberanfall setzten Halbseitenkrämpfe rechts ein. Nach etwa zwei Wochen Krankenhausaufenthalt kam das Kind allmählich zu Bewusstsein, in der dritten Woche nahm es wieder Kontakt mit der Umgebung auf und begann einzelne Worte zu sprechen. Anfangs bestand eine schlaffe Lähmung des rechten Armes und Beines, die später in eine spastische Lähmung der rechten Körperhälfte überging. Mit Urteil aus dem Jahre 1979 wurde bei dem Kläger eine Halbseitslähmung rechts mit praktischer Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes, organisches Psychosyndrom mit leichter Leistungseinschränkung als Impfschaden anerkannt. |
| Sozialrecht |
| Anerkennung eines Impfschadens im Vorverfahren nach einer Tollwut-Impfung Der Betroffene wurde zum vierten mal gegen Tollwut geimpft. Bereits zwei bis drei Tage später klagte er über starke Schmerzen im linken Arm und in der Schulter. Einige Wochen später setzte eine Lähmung der linken Hand ein. Durch einen EMG-Befund konnte ein kompletter Leitungsblock des Nervus radialis im Bereich des canalis N radialis festgestellt werden. Durch versehentliche Injektion in einen Nerven, bzw. in dessen unmittelbare Nähe, kann es zu mechanischen Läsionen oder entzündlichen Reaktionen mit der Schädigung des Nerves kommen. Letzteres ist auch schon nach Tetanusimpfungen beobachtet worden. Bei dem Betroffenen wurde als Gesundheitsstörung eine unvollständige untere Armplexuslähmung links anerkannt. Der Grad der Behinderung beträgt 50. |
| Vorschäden |
| Auch ein bereits vorgeschädigter Mensch hat Anspruch auf Versorgungsschutz.
Tritt eine Verschlimmerung des Leides ein oder treten neue Krankheitsbilder hinzu, die durch eine Impfung verursacht wurden, so müssen diese Schäden als Impfschäden anerkannt werden. Besonders schwierig ist bei dieser Fallkonstellation der Nachweis der Kausalität zwischen Impfung und der Verschlimmerung bzw. dem Eintritt des neuen Leidens. Im vorliegenden Fall hatte das betroffene Kind schwerste Vorschäden. Vom Versorgungsamt Lübeck wurde jedoch ein cerebrales Anfallsleiden (Epilepsie) anerkannt. In Kenntnis dieser Entscheidung wurde in dem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Lübeck ohne Erstellung eines neuerlichen Gutachtens ein Vergleich geschlossen. |
| In einem weiteren Fall wurde dieses Jahr nach einer DPT-Impfung eine Teillähmung der Unterschenkelmuskulatur,Harnstreßinkontinenz und Stuhlinkontinenz als Impfschaden vom Sozialgericht Aachen anerkannt. Bei dem Kläger lagen zuvor bereits cerebrale Veränderungen vor. Die Gegenseite ging in Berufung und nahm diese jedoch später zurück. |
| Mittelbarer Impfschaden |
| Der Kläger erlitt aufgrund einer Massengrippeschutzimpfung einen schwersten Gehirnschaden und wurde vom Sozialgericht Heilbronn anerkannt. Der Kläger war vor der Grippeimpfung an einer CMV-Virusinfektion (Herpesgruppe) erkrankt. Durch diese Erkrankung war seine Resistenz herabgesetzt worden. |
| Impfopferentschädigung |
| Wurde das Leiden als Impfschaden bereits anerkannt, stehen den Betroffenen Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Folgende Leistungen kommen in Betracht:
Bei Tod des Ehegatten od. des Kindes kommen folgende Leistungen in Betracht:
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| Präzidenzfall im Bundesgebiet |
| Nach einer Diphtherie- und Hepatitisimpfung stellte sich bei dem Patienten ein Lupus erythematodes ( Nierenerkrankung) ein. Der Fall wurde sofort anerkannt. Nach hiesiger Kenntnis ist er der einzige Anerkannte im Bundesgebiet. |
| Erster Fall von Post-Polio-Syndrom (PPS) als Impfschaden vom Gutachter anerkannt |
| Nach Jahrzehnten Spätkomplikation nach überstandener Kinderlähmung! Der Patient war 30 Jahre nach seiner Kinderlähmung erneut an einer zunehmenden Schwäche der Beinmuskulatur erkrankt, die ihn schließlich wieder an den Rollstuhl fesselte. Für die meisten deutschen Ärzte gehört die spinale Kinderlähmung bereits der Medizingeschichte an. Die letzte Epidemie der Poliomyelitis epidemica anterior acuta liegt schließlich vier Jahrzehnte zurück. Nach der Einführung der Schluckimpfung 1962 gab es nur noch vereinzelte Erkrankungen. Die letzen beiden Fälle datieren aus 1992. Beide Patienten hatten sich im Ausland angesteckt. Dennoch wäre es verfrüht, das Kapitel Polio zu schließen. Dies liegt weniger daran, dass viele der damals Erkrankten noch heute unter den Behinderungen leiden. Wichtiger sind neu auftretende Spätkomplikationen, die heute als Post-Polio-Erkrankungen bezeichnet werden. Das PPS wurde zunächst in den USA beschrieben, wo die Zahl der Polio-Erkrankungen in den letzten Epidemien von 1952 und 1960/61 besonders hoch war. Zum Teil dank der eisernen Lunge überlebten damals 640 000 Kinder die Lähmungen. Viele Patienten wurden später beschwerdefrei. Anfang der 80er-Jahre klagten einige von ihnen jedoch erneut über Muskelschwäche. Hinzu kamen Allgemeinbeschwerden wie Müdigkeit, Erschöpfung, Schmerzen, Schlafstörungen oder auch Temperaturregulationsstörungen (etwa Neuauftreten kalter Füße oder Hände) sowie in schweren Fällen Störungen der Atmung. Meistens aber waren die Beschwerden so unspezifisch, dass viele Ärzte keinen Zusammenhang mit der Kinderlähmung sahen. |
| Um so erstaunlicher ist dieser aktuelle Fall aus dem Jahre 2003: |
| In einem neurologischen Fachgutachten wurde das Post-Polio-Syndrom erstmals als Impfschaden anerkannt. Folgende Beschwerden stellten sich bei dem Betroffenen ein: Gefühllosigkeit und Krämpfe im Bein, Schmerzen im Knie, Gesäß und der Leiste, im Rücken in der Lendengegend, in der Gegend des Schulterblattes, am Schlüsselbein und der Halswirbelsäule. Weiterhin bestanden starke Schulter- Arm- und Kopfschmerzen. Die bei dem Kläger bestehende Schwäche des linken Beines, die 14 Tage nach einer zweiten Polio-Impfung auftrat, ist laut Gutachten zweifelsfrei im Sinne einer postvakzinalen Poliomyelitis zu bewerten Die Anamnese des zu Begutachtenden ist laut Gutachter klassisch und eindeutig. Die Poliomyelitis liegt aufgrund der neurophysiologischen Untersuchung und des klinischen Bildes vor, wo Schädigungen der motorischen Vorderhornzellen im Sinne der Poliomyelitis nachgewiesen werden konnten. Somit ist die Kausalität zwischen der Impfung und der Erkrankung, die sich in einer initial schwerwiegenden Lähmung des linken Beines, die sich bis heute durch die Beinverkürzung und Beinschwäche bemerkbar macht, gegeben. Das Post-Polio-Syndroms ist ebenfalls Folge der Impfschädigung. |
| Impfstoffe: FSME-Impfstoff |
| Eine vom Paul-Ehrlich-Institut einberufene Expertenanhörung am 1. März 2001 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der FSME Impfstoff Ticovac (Impfstoff für Kinder) aufgrund seiner erhöhten Reaktogenität medizinisch nicht vertretbar ist.
Nach einer Nutzen– und Risikoabwägung hat sich der Pharmahersteller entschieden
Seit Februar 2002 sind die neuen FSME-Impfstoffe ENCEPUR Kinder und ENCEPUR Erwachsene, die sich von dem vorherigen Impfstoff lediglich durch den fehlenden Stabilisator "Polygelin" unterscheidet, erhältlich. Bereits 1998 war der polygelinhaltige Impfstoff vom Markt genommen worden, weil dieser möglicherweise zu einer erhöhten Allergierate bei Kindern führen soll. Bislang gibt es noch keine vollständig veröffentlichte klinische Studie über die beiden neuen FSME-Impfstoffe ENCEPUR Kinder und Erwachsene, so dass eine Nutzen- Risikoabwägung nicht möglich ist. Zu bedenken ist ebenfalls, dass eine FSME Erkrankung bei Kindern meistens blande verläuft und ohne Dauerschäden ausheilt. |
| Impfstoffe: Grippe: Impfstoff Influssplit SSW 2002/2003 wurde vom Markt genommen |
| Zur Risikovorsorge informierte das Paul-Ehrlich-Institut (PE) alle Ärzte und Apotheker, dass der Grippeimpfstoff \"Influssplit SSW 2002/2003\" der Firma GlaxoSmithKline (GSK), München, nicht mehr abgegeben bzw. angewendet werden soll. GlaxoSmithKline hat eigenverantwortlich den Rückruf aller Chargen dieses Impfstoffs in Deutschland eingeleitet und informiert Ärzte- und Apotherschaft mit einem sogenannten \"Rote-Hand-Brief\". Grund des chargenrückrufs sind drei kürzlich aufgetretene Fälle von lokalen scheren Infektionen, die zeitnah zur Impfung mit dem benannten Impfstoff aufgetreten sind. Als Ursache liegt eine bakterielle Verunreinigung des in diesen Fällen verwendeten Impfstoffs nahe. Das Paul-Ehrlich-Institut weist darauf hin, dass es sich bei dem Chargenrückruf seitens des Zulassungsinhabers um eine reine Maßnahme der Risikovorsorge handelt. Da die Ursache der vermuteten Verunreinigung bisher nicht gefunden werden konnte, werden alle chargen vom Markt genommen. |
| Sozialrecht: Impfschaden Autistische Züge nach Hepatitis A und B-Impfung als Impfschaden anerkannt |
| Nach der im August 1998 durchgeführten 3. Hepatitis A und B-Impfung traten
bei dem 1996 geborenen Kläger postvakzinal folgende Symptome einer akuten Initialphase auf:
Desinteresse, Unkonzentriertheit, Abwesenheit, starrer Blick, Muskelzuckungen, Appetitlosigkeit,
Weinerlichkeit, Angstzustände, Kontaktscheue, Schwere Erweckbarkeit, ungewöhnlich lange
Schlafphasen und Verstopfung. Im Laufe der nachfolgenden Zeit versiegte das Sprachzentrum völlig.
Bereits erlernte Worte wie "Mama" gingen verloren. Der Kläger wurde in verschiedenen Krankenhäusern und Instituten untersucht. Die Deutsche Klinik für Diagnostik in W. stellte eine schwere psychomentale Entwicklungsregression im engen zeitlichen Rahmen zur Hepatitis A und B-Impfung fest. Das Autismus Institut in L. diagnostizierte autistoide Züge, um nur einige zu nennen. Der Gutachter Prof. Dr. K. wurde später im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt durch die entscheidende Kammer nach § 106 SGG beauftragt, unter anderem zu untersuchen, ob die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens vorliegt. Er kam zu der Überzeugung, dass bei dem Kläger infolge der Hepatitis A und B-Impfung eine postvakzinale Enzephalopathie ausgelöst wurde.
Nachdem bereits Klage eingelegt war, erkannte das Landesversorgungsamt aufgrund des Gutachtens
von Prof. Dr. K. den Gesundheitsschaden "fokales Anfallsleiden und hirnorganisches Psychosyndrom
mit autistischen Zügen" 2004 als Impfschadensfolge an. Der GdB wurde 2005 aufgrund der Schwere
mit 100 festgestellt.
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